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   BGH, 09.11.1982 - 5 StR 471/82, 5 StR 277/80   

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BGH, 09.11.1982 - 5 StR 471/82, 5 StR 277/80 (https://dejure.org/1982,812)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1982 - 5 StR 471/82, 5 StR 277/80 (https://dejure.org/1982,812)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1982 - 5 StR 471/82, 5 StR 277/80 (https://dejure.org/1982,812)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Besetzungsrüge - Rechtmäßigkeit der Auslosung der Schöffen für eine während des Geschäftsjahres gebildete Hilfsstrafkammer - Begriff und Aufgaben der Hilfsstrafkammer - Anwendbarkeit des § 46 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) auf die Hilfsstrafkammer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 46, § 47, § 49 Abs. 1, § 77 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 157
  • NJW 1983, 185
  • MDR 1983, 149
  • NStZ 1983, 178 (Ls.)
  • StV 1983, 9
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.06.1967 - 2 StR 230/67
    Auszug aus BGH, 09.11.1982 - 5 StR 471/82
    Sie werden durch das Präsidium bei vorübergehender Überlastung eines ständigen Spruchkörpers für begrenzte Zeit errichtet und gehören wie die Ferienkammern (§ 201 GVG) nicht zu den in § 60 GVG genannten "institutionellen" Kammern des Landgerichts (BGHSt 21, 260, 261).
  • BGH, 10.04.1973 - 1 StR 523/72

    Berufung von Schöffen für eine vorübergehend gebildete Hilfskammer -

    Auszug aus BGH, 09.11.1982 - 5 StR 471/82
    Daher sind auch die für die Strafkammer ausgelosten Schöffen an den für sie bestimmten Tagen ohne weiteres zu den Sitzungen der Hilfsstrafkammer einzuberufen, wenn sie an ihnen nicht von der ständigen Kammer benötigt werden (RG Recht 1929 Nr. 1308; BGHSt 25, 174, 175 [BGH 10.04.1973 - 1 StR 523/72] ; BGH Beschluß vom 22. Mai 1979 - 5 StR 251/79 -).
  • BGH, 22.05.1979 - 5 StR 251/79

    Revision - Besetzungsrüge - Prüfungsumfang - Benennung des richtigen Schöffen -

    Auszug aus BGH, 09.11.1982 - 5 StR 471/82
    Daher sind auch die für die Strafkammer ausgelosten Schöffen an den für sie bestimmten Tagen ohne weiteres zu den Sitzungen der Hilfsstrafkammer einzuberufen, wenn sie an ihnen nicht von der ständigen Kammer benötigt werden (RG Recht 1929 Nr. 1308; BGHSt 25, 174, 175 [BGH 10.04.1973 - 1 StR 523/72] ; BGH Beschluß vom 22. Mai 1979 - 5 StR 251/79 -).
  • BGH, 07.11.1978 - 5 StR 640/78

    Auslosung der Schöffen bei einer ausserordentlichen Sitzung - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus BGH, 09.11.1982 - 5 StR 471/82
    Denn in diesem Fall handelt es sich um eine vorverlegte, nicht um eine außerordentliche Sitzung (BGHSt 16, 63, 66; BGH Beschluß vom 7. November 1978 - 5 StR 640/78 - BGH GA 1980, 68).
  • BGH, 25.04.1961 - 1 StR 618/60

    Ordnungsgemäß abgefasster Eröffnungsbeschluss - Rüge der vorschriftswidrigen

    Auszug aus BGH, 09.11.1982 - 5 StR 471/82
    Denn in diesem Fall handelt es sich um eine vorverlegte, nicht um eine außerordentliche Sitzung (BGHSt 16, 63, 66; BGH Beschluß vom 7. November 1978 - 5 StR 640/78 - BGH GA 1980, 68).
  • BGH, 14.07.1995 - 5 StR 532/94

    Besetzung einer Strafkammer mit Richtern auf Probe; Grundsätze für die

    Bei der Heranziehung der Schöffen für eine Hilfsstrafkammer richtet sich die Zulässigkeit der Verlegung von Sitzungstagen und die Anberaumung von außerordentlichen Sitzungen nach denselben Grundsätzen, wie sie für die ordentliche Strafkammer gelten (im Anschluss an, teilweise abweichend von BGH, 9. November 1982, 5 StR 471/82, BGHSt 31, 157).

    Die Hilfsstrafkammer vertritt die ordentliche Strafkammer in solchen Geschäften, die diese nicht selbst erledigen kann (BGHSt 12, 104; 25, 174, 175; 31, 157, 158; 31, 389, 391; 33, 303).

    Es sind auch die für die Strafkammer ausgelosten Schöffen an den für sie bestimmten Tagen ohne weiteres zu den Sitzungen der Hilfsstrafkammer einzuberufen, wenn sie nicht von der ordentlichen Kammer benötigt werden (BGHSt 25, 174, 175; 31, 157 ff. m. w. N. m. Anm. Katholnigg NStZ 1983, 178; BGH GA 1983, 180 m. Anm. Katholnigg).

    b) Soweit in der Entscheidung BGHSt 31, 157, 159 zwar auf die Möglichkeit der Verlegung eines Sitzungstages verwiesen wird, für die Bestimmung der Schöffen im Ergebnis aber darauf abgestellt wird, ob später ein ordentlicher Sitzungstag in die Terminierung der Hilfsstrafkammer konkret einbezogen wird, hält der Senat in diesem Umfang an seiner Rechtsprechung nicht fest; auch kann die Schöffenbestimmung in keiner Weise an den für die Hilfsstrafkammer vorgesehenen Sitzungstagen angeknüpft werden.

    Diese Vorgehensweise räumt zwar nicht die Schwierigkeiten aus, daß die Vorsitzenden der beiden Spruchkörper ihre Terminierung sinnvollerweise aufeinander abstimmen müssen (vgl. die kritische Anmerkung von Katholnigg in NStZ 1983, 178).

    Eine etwa erfolgte Besetzung von Hilfsstrafkammern unter Berufung auf das bisher vom Senat vorgegebene System in BGHSt 31, 157 wird allerdings nicht rückwirkend dazu führen, daß ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO anzunehmen ist.

  • BGH, 07.06.1983 - 4 StR 9/83

    Voraussetzungen der Entwicklung einer Hilfsstrafkammer zu einer unstatthaften

    Hilfsstrafkammern sind im Gesetz nicht erwähnt; sie dürfen nach den von der Rechtsprechung in Anlehnung an § 63 Abs. 2 GVG a.F. bzw. § 21 e Abs. 3 GVG n.F. entwickelten Grundsätzen (BGHSt 21, 260, 261; BGH, Beschluß vom 9. November 1982 - 5 StR 471/82) bei vorübergehender Überlastung eines ständigen Spruchkörpers - beispielsweise durch ein Großverfahren - für begrenzte Zeit errichtet werden und gehören nicht zu den in § 60 GVG genannten "institutionellen" Kammern des Landgerichts.

    Die Hilfsstrafkammer vertritt die ordentliche Strafkammer in solchen Geschäften, die diese infolge anderweitiger Inanspruchnahme nicht selbst erledigen kann (BGH, Beschluß vom 9. November 1982 - 5 StR 471/82).

    Der Sache nach stellt die Bildung einer Hilfsstrafkammer nichts anderes dar als eine außerordentliche Vertretungsregelung auf Kammerebene für einen Sonderfall der Verhinderung (BGHSt 12, 104 ff [BGH 11.11.1958 - 1 StR 532/58]; BGH, Beschluß vom 9. November 1982 - 5 StR 471/82; Schäfer in LR 23. Aufl., § 21 f GVG Rdn. 10).

  • BGH, 07.02.2007 - 2 StR 370/06

    Hilfsstrafkammer (Schöffenauswahl); nachträgliche Änderung des

    Für Sitzungen einer Hilfsstrafkammer sind die für die entlastete ordentliche Strafkammer für den Sitzungstag - ggf. nach Verlegung auf den zeitnächsten Sitzungstag der ordentlichen Strafkammer (BGHSt 41, 175, 180) - ausgelosten Hauptschöffen heranzuziehen, wenn diese nicht von der ordentlichen Kammer benötigt werden (BGHSt 25, 174, 175; 31, 157, 159 f.); im letzteren Fall sind Schöffen aus der Hilfsschöffenliste heranzuziehen (BGHSt 41, 175, 180 f.).
  • BGH, 01.08.1989 - 1 StR 290/89

    Aufhebung des Urteils wegen eines Darstellungsmangels hinsichtlich des

    Die erhobene Besetzungsrüge hätte der Revision nicht zum Erfolg verhelfen können (vgl. BGHSt 31, 157, 159).
  • BGH, 22.10.1985 - 5 StR 325/85

    Rolle der Berliner Bezirksverordnetenversammlungen bei der Vorbereitung von

    Das entsprach nicht dem Gesetz (BGHSt 31, 157).
  • OLG Oldenburg, 14.07.1998 - 11 UF 51/98

    Auskunftspflicht für einen Versorgungsausgleich während eines

    Für die Notwendigkeit eines umständlichen und kostenträchtigen, zusätzlichen Verfahrens ist nichts ersichtlich (OLG München FamRZ 1998, 244, vgl. ferner BGB-RGRK/Wick, § 1587 e Rz 2; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG-Komm., 13.Aufl., § 53 b Rz 9h unter Hinweis auf Klauser MDR 1983, 529, 533 und Friederici NJW 1983, 185, 791 [LG Aachen 18.11.1982 - 4 O 599/80] ; a.A. - ohne nähere Begründung - OLG Nürnberg FamRZ 1995, 300 [OLG Nürnberg 16.09.1994 - 7 WF 2967/94] ; Bergerfurth, Der Ehescheidungsprozeß, 10.Aufl., Rz 442a).
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